STATUTEN des Vereins
Universalstudio – für Cineasten
1. )
Verein Universalstudio – für Cineasten
1.1.) |
Der Verein führt
den Namen Universalstudio – für Cineasten und hat seinen
Sitz in Wien. |
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1.2.) |
Sein
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf „das gesamte Gebiet der
Europäischen Union“. Das Rechnungsjahr entspricht dem
Kalenderjahr. |
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1.3.) |
Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in
allen geschlechtlichen Formen. |
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1.4.) |
Der Verein
beteiligt sich an keinen politischen oder religiösen
Orientierungen. |
2.) Zweck
2.1.) |
Der Zweck des
Vereins ist es eine Plattform für Cineasten und
filmbegeisterte Personen zu bieten. |
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2.2.) |
Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. |
3.) Tätigkeit
und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1.) |
Der Verein
stellt seinen Mitgliedern gegen einen monatlichen
Mitgliedsbeitrag von € 5,00 eine Vielzahl von Filmmaterial
bereit. |
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3.2.) |
Durch den
Mitgliedsbeitrag und/oder fördernden Mitglieder werden die
anfallenden Kosten (Erhalt der IT-Technik, Deckung der
Stromkosten, Einkauf von Filmmaterial und anfallende Kosten
im Bereich Administration) gedeckt. |
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3.3.) |
Sollte sich am
Ende eines Kalenderjahres ein Überschuss gebildet haben,
wird dieser einer wohltätigen Organisation (nach Prüfung)
zur Verfügung gestellt. |
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3.4.) |
Der Verein kann,
soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies
zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter
bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an
Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre,
kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten
bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn
hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich
standzuhalten. |
4.) Arten der Mitgliedschaft
4.1.) |
Die Mitglieder des
Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. |
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4.2.) |
Ordentliche
Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen,
welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive
Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks
unterstützen. |
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4.3.) |
Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder
juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden
fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen. |
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4.4.) |
Ehrenmitglieder sind
natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden. |
5.) Erwerb der Mitgliedschaft
5.1.) |
Die Aufnahme als
Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. |
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5.2.) |
Über die Aufnahme
der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
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5.3.) |
Die Aufnahme als
Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben. |
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5.4.) |
Über die Ernennung
zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. |
6.) Beendigung der Mitgliedschaft
6.1.) |
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen), Austritt, Streichung, und
Ausschluss. |
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6.1.2.) |
Ebenfalls erlischt
die Mitgliedschaft sofort bei dem Versuch, dass zur
Verfügung gestellte Materials zu kopieren oder zu streamen.
Jegliche Weitergabe von Zugangsdaten wird auch durch die
sofortige Beendigung der Mitgliedschaft geahndet. |
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6.2.) |
Der Austritt kann zum Ende jedes
Monats erfolgen und muss dem
Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt werden. |
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6.3.) |
Die Streichung von
der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn
ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger
als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge,
Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber
dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen
gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des
Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht
erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss
durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands
erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine
Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds
unzulässig. |
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6.4.) |
Die Streichung wird
dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des
Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die
Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung
des aus ständigen Betrages binnen einer Woche wieder
rückgängig gemacht werden. |
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6.5.) |
Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt
insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten
und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das
Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig
erschüttert. |
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6.6.) |
Der Antrag auf
Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem
Vorstandsmitglied gestellt werden.
Das betroffene
Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem
Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder
schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist
dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. |
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6.7.) |
Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne
Schiedsgericht offen. |
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6.8.) |
Vom Zeitpunkt der
Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen
vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die
Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden
Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle
Rechte des Vereinsmitgliedes. |
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6.9.) |
Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen
werden. |
7.) Rechte und Pflichten der
Mitglieder
7.1.) |
Die Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins,
gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien,
zu beanspruchen. |
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7.1.1.) |
Das Mitglied ist
verpflichtet, den Code zum Zugang der Vereinsseite geheim zu
halten. Ebenfalls besteht die Verpflichtung die Angaben der
FSK (Freiwilligen Selbstkontrolle) einzuhalten. Für den
Zugang zu dem Bereich FSK 18 oder FSK 18+ benötigt es eine
Bestätigung des Alters mittels Übersendung eines amtlichen
Ausweises. |
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7.2.) |
Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem
Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme
hat. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für den
Vorstand nur ordentlichen Mitgliedern zu. |
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7.3.) |
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. |
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7.4.) |
Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in
der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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7.5.) |
Ehrenmitglieder sind
von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
befreit. |
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7.6.) |
Bei Veranstaltungen
des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung
einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden. |
8.) Vereinsorgane
8.1.) |
Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. |
9.) Die Mitgliederversammlung
9.1.) |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. |
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9.2.) |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags
statt. |
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9.3.) |
Sowohl zu den
ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier
Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder
E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der
Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand
vorzunehmen. |
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9.4.) |
Ist der Vorstand
nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur
Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind
die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die
Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der
Statuten vorzunehmen. |
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9.5.) |
Zusätzliche
Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von
ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und
Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern
oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.
Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht
beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung allen
Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)
Tagesordnung zu schicken. |
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9.6.) |
Gültige Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
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9.7.) |
Bei der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied
darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten. |
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9.8.) |
Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die
Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so
ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten
beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der
Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
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9.9.) |
Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der
Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erfolgen. |
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9.10.) |
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in
dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann
zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen
Mitgliederversammlung Gäste zulassen. |
10.) Aufgaben der
Mitgliederversammlung
10.1.) |
Wahl und Abberufung
der Mitglieder des Vorstands (ausgenommen Positionen welche
Ehrenamtlich geführt werden) sowie die Genehmigung der
Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und
die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer. |
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10.2.) |
Beschlussfassung
über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die
Auflösung des Vereins. |
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10.3.) |
Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen und Angelegenheiten. |
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10.4.) |
Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. |
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10.5.) |
Der Vorstand ist
verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder
über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand
eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch
sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu
geben. |
11.) Der Vorstand
11.1.) |
Der Vorstand ist das
Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3
Vereinsgesetz und besteht aus vier Personen. Der Vorstand
besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie
einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die
Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem
Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann. |
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11.2.) |
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt.
Ausgenommen ehrenamtliche Positionen. Vorstandsmitglieder
sind unbeschränkt wieder wählbar. |
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11.3.) |
Den Vorsitz führt
der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. |
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11.4.) |
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf
nicht, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse, zur Unzeit
erfolgen. |
12.) Aufgaben des Vorstands
12.1.) |
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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12.1.1.) |
Erstellung der
Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses; |
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12.1.2.) |
Festsetzung der Höhe
der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren; |
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12.1.3.) |
Vorbereitung und
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung; |
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12.1.4.) |
Verwaltung des
Vereinsvermögens; |
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12.1.5.) |
Führung einer
Mitgliederliste; |
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12.1.6.) |
Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern; |
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12.1.7.) |
Aufnahme und
Kündigung der Angestellten des Vereins. |
13.) Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
13.1.) |
Der Verein wird vom
Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im
Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen
Stellvertreter vertreten. |
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13.1.1.) |
Die Geschäfte des
Vereins führt der Vorstand/Obmann Herr Michael Berger
(Ehrenamtlich). |
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13.2.) |
Der Obmann führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei
seiner Verhinderung sein Stellvertreter. |
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13.3.) |
Der Kassier ist für
die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. |
14.) Rechnungsprüfer
14.1.) |
Der Verein hat zwei
Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein
müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den
Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. |
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14.2.) |
Die Rechnungsprüfer
haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab
Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des
Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. Der Prüfungsbericht hat die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins
aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. |
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14.3.) |
Ist der Verein
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die
Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall
einer freiwilligen Abschlussprüfung. |
15.) Schiedsgericht
15.1.) |
In allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht. |
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15.2.) |
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht
Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine
Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand,
ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil,
innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft zu machen
hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen,
so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von
vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. |
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15.3.) |
Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht
einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern
vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind
verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen.
Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen
oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied,
das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand
aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu
sorgen. |
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15.4.) |
Das Schiedsgericht
versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht
möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die
Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen,
ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der
Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine
Empfehlung zur Kostentragung abgeben. |
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15.5.) |
Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien
ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand
mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht
kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine
mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien
ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung
der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine
Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. |
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15.6.) |
Nennt der
Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach
Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen
Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist
ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als
Einverständnis mit dem Antrag. |
16.) Auflösung des Vereins
16.1.) |
Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich
enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
beschlossen werden. |
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16.2.) |
Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu
beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
Abweichendes beschließt, ist der Obmann der
vertretungsbefugte Liquidator. |
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16.3.) |
Bei (freiwilliger
oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
der begünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und
erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. |
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